BGH - Urteil vom 13.06.1996
III ZR 113/95
Normen:
AktG (1965) § 265 Abs. 4 ; BGB § 138 ; BRAGO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AG 1996, 419
BB 1996, 1525
BGHR AktG § 265 Abs. 4 Vergütung 1
BGHR BGB § 138 Abs. 4 Rechtsanwalt 3
BGHR BRAGO § 1 Abs. 2 Abwickler 1
BGHZ 133, 90
BRAK-Mitt 1996, 268
DB 1996, 1968
MDR 1996, 1071
NJW 1996, 2499
VersR 1997, 517
Vorinstanzen:
LG Berlin,
KG Berlin,

Zulässigkeit eines Erfolgshonorars für einen zum Abwickler einer Aktiengesellschaft bestellten Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen III ZR 113/95

DRsp Nr. 1996/20985

Zulässigkeit eines Erfolgshonorars für einen zum Abwickler einer Aktiengesellschaft bestellten Rechtsanwalt

»Zur Frage, ob eine Vereinbarung wirksam ist, durch die sich ein gerichtlich zum Abwickler einer Aktiengesellschaft bestellter Rechtsanwalt von einem außerhalb des durch diese Bestellung begründeten Rechts- und Treueverhältnisses stehenden Dritten (hier: einem Aktionär) ein Erfolgshonorar versprechen läßt.«

Normenkette:

AktG (1965) § 265 Abs. 4 ; BGB § 138 ; BRAGO § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Aktionär der V. B. M. AG. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist im Jahre 1973 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und im Jahre 1980 aufgehoben worden, ohne daß die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden ist. Zum Vermögen der Gesellschaft gehörten auch mehrere auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegene bebaute und unbebaute Grundstücke, die in der Bilanz von 1960 unter der Position "Grundbesitz in der Ostzone" aufgeführt und mit einem Erinnerungswert von 1, 00 DM in Ansatz gebracht worden waren.