Der Beklagte zu 1) ist eines von drei Kindern des Senators F. Sch. (fortan: Erblasser), der am 17. Juli 1998 verstarb. Die Kinder waren sich schon vor dem Tod des Erblassers einig, daß die künftige Erbschaft unabhängig von dem Inhalt letztwilliger Verfügungen so aufgeteilt werden sollte, daß jeder der drei Stämme ein Drittel der Erbschaft, dessen Höhe unbekannt war, erhalten sollte. Da der Beklagte zu 1) verschuldet war, sollte sein Anteil seinen Kindern, den Beklagten zu 2) und 3), zufallen.
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