OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2009
2 Wx 89/09
Normen:
KostO § 156 a.F.; FamFG § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 286
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 303/07

Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Notarkostenbeschwerde

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 2 Wx 89/09

DRsp Nr. 2009/28411

Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Notarkostenbeschwerde

1. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine Notarkostenbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht vom Landgericht zugelassen worden ist. 2. Dies folgt aus § 156 KostO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung, die anzuwenden ist, wenn das Verfahren der Notarkostenbeschwerde vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.09.2007 eingeleitet worden ist.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5. Oktober 2009 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2009 - 11 T 307/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ein-schließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

KostO § 156 a.F.; FamFG § 38 Abs. 1;

Gründe: