Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 5. Oktober 2009 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2009 - 11 T 307/07 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ein-schließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
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