OLG Köln - Beschluß vom 21.01.2004
2 W 7/04
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 § 13 Abs. 3 ; GKG §§ 3 15 18 21 25 ; ZPO §§ 3 254 314 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 351/03

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigtem aus eigenem Recht; Streitwertbestimmung bei einer Stufenklage

OLG Köln, Beschluß vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 2 W 7/04

DRsp Nr. 2004/2417

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigtem aus eigenem Recht; Streitwertbestimmung bei einer Stufenklage

1. Die aus eigenem Recht eines Prozessbevollmächtigten eingelegte Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn mir ihr die Herabsetzung eines gerichtlich festgesetzten Streitwerts erstrebt wird.2. Bei einer Stufenklage richtet sich der Streitwert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe, in der diese Gebühr anfällt.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 § 13 Abs. 3 ; GKG §§ 3 15 18 21 25 ; ZPO §§ 3 254 314 ;

Gründe:

1. Die aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Streitwertbeschwerde ist mangels Vorliegen einer Beschwer unzulässig.