OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.06.2004
9 W 29/04
Normen:
ZPO § 104 ; ZPO § 717 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 418
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 586/01

Zulässigkeit einer sogenannten Rückfestsetzung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 9 W 29/04

DRsp Nr. 2004/12192

Zulässigkeit einer sogenannten Rückfestsetzung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss

»Eine sogenannte Rückfestsetzung ist unzulässig, wenn der Schuldner gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnet.«

Normenkette:

ZPO § 104 ; ZPO § 717 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Beklagte war durch zweitinstanzliches Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess voll in die Kosten verurteilt worden. Auf der Grundlage dieses Vorbehaltsurteils erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück am 15.07.2002 über 3.720,38 EURO zu Lasten des Beklagten.

Im Nachverfahren erging eine geänderte Kostengrundentscheidung, wonach der Kläger mit 25 % an den Kosten zu beteiligen war. Das Landgericht Osnabrück erließ unter dem 01.12.2003 einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach der Beklagte nur 1.923,41 EURO zu zahlen hatte.

Da der Beklagte zuvor auf den alten Kostenfestsetzungsbeschluss bereits 2.097,78 EURO an den Kläger gezahlt hatte, verlangte er nunmehr Rückfestsetzung dieses Betrages. Das Landgericht hat unter dem 23.04.2004, wie beantragt, den Betrag "rückfestgesetzt".

Dagegen wendet sich der Kläger, der bereits vor dem Landgericht vorgebracht hat, er habe dem Rückzahlungsanspruch gegenüber mit Mietzinszahlungsansprüchen aufgerechnet. Er halte im übrigen die Rückfestsetzung für unzulässig.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.