LSG Bayern - Beschluss vom 11.05.2015
L 15 SF 383/13 E
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG § 101 Abs. 1 S. 2; GKG § 66; RVG § 56; SGG § 172; SGG § 197 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 600
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 242/13

Zulässigkeit einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen unzulässigen oder missbräuchlichen Befangenheitsantrag; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten

LSG Bayern, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 383/13 E

DRsp Nr. 2015/9381

Zulässigkeit einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen unzulässigen oder missbräuchlichen Befangenheitsantrag; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt im Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu. 2. Einer gesonderten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vor der Entscheidung in der Sache bedarf es in derartigen Fällen nicht; das Ablehnungsgesuch kann gänzlich unberücksichtigt bleiben. 3. Offensichtlich unzulässig mit der Folge, dass es eines gesonderten Beschlusses zum Befangenheitsantrag mit anderer Besetzung der Richterbank nicht bedarf, sind Befangenheitsanträge ohne namentliche Benennung des abgelehnten Richters und bei pauschaler Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers und des Weiteren Ablehnungsgesuche, die entweder keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.