BGH - Beschluss vom 20.12.2011
VIII ZB 59/11
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 T 7/11
KG Berlin, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 48/11

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Beschwer durch die angefochtene Entscheidung

BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen VIII ZB 59/11

DRsp Nr. 2012/2597

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Beschwer durch die angefochtene Entscheidung

1. Ein Rechtsmittel, mit dem die Festsetzung eines höheren Streitwerts angestrebt wird, ist mangels Beschwer unzulässig, wenn dieses von einer Prozesspartei selbst oder in ihrem Namen eingelegt wird. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich nicht daraus, dass eine Partei die Streitwertbeschwerde dazu nutzen will, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu erhöhen. 2. Ein nicht gegebenes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, dass es durch das Vordergericht zugelassen wird. Etwas anderes kann nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ausnahmsnweise dann gelten, wenn die irrige Zulassung den Rechtsmittelführer davon abgehalten hat, gegen die fragliche Entscheidung rechtzeitig Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.