KG - Beschluss vom 02.06.2003
8 W 113/03
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2, 3 ; ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 70
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 37/03
AG Lichtenberg - 14.03.2003,

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren über den Anwendungsbereich des § 494a Abs. 2 ZPO hinaus

KG, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 8 W 113/03

DRsp Nr. 2003/14133

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren über den Anwendungsbereich des § 494a Abs. 2 ZPO hinaus

Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung auf Antrag nicht nur unter den Voraussetzungen des § 494a ZPO zu treffen, sondern auch dann, wenn das Verfahren vorzeitig durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig, Rücknahme des Antrages oder dadurch beendet wird, dass es nicht weiter betrieben wird.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2, 3 ; ZPO § 494a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.