Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Juli 2009 - 15 OH 13/08 - wie folgt abgeändert:
Die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:
Kosteninteresse aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €
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