OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2009
22 W 38/09
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 485 Abs. 2; ZPO § 494a Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2009, 608
BauR 2009, 1623
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 OH 13/08

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 22 W 38/09

DRsp Nr. 2009/24133

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

Wird der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen, weil Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen und es deshalb an einem rechtlichen Interesse des Antragstellers für die Durchführung des Verfahrens fehlt, kann das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren eine eigene Kostenentscheidung treffen, weil es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Juli 2009 - 15 OH 13/08 - wie folgt abgeändert:

Die Kosten der Antragsgegnerin zu 1) werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:

Kosteninteresse aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 485 Abs. 2; ZPO § 494a Abs. 2;

Gründe: