Sächsisches Landessozialgericht - L 1 KR 5/04 - 11.01.2006,
SG Dresden, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 12/03
Zulässigkeit einer kombinierten Kostenentscheidung nach § 193 SGG und § 197a SGG
BSG, Beschluß vom 26.07.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 6/06 B
DRsp Nr. 2006/27471
Zulässigkeit einer kombinierten Kostenentscheidung nach § 193SGG und § 197aSGG
Eine kombinierte Kostenentscheidung nach § 193SGG und § 197aSGG ist in einem Rechtsstreit zulässig, in dem ein Kläger gegen einen Sozialversicherungsträger einen Anspruch als Versicherter und hilfsweise einen denselben wirtschaftlichen Gegenstand betreffenden Anspruch als Prozessstandschafter für einen Leistungserbringer geltend macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]