OLG Köln - Beschluss vom 04.06.2010
1 W 8/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 266/09

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2010 - Aktenzeichen 1 W 8/10

DRsp Nr. 2010/13590

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht

1. Sofern lediglich keine Vermögensschäden in Rede stehen, ist das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens aufgrund der behaupteten Verletzungshandlung zumindest wahrscheinlich ist. Ist hingegen ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt, so genügt bereits die Möglichkeit eines Schadenseintritts. 2. Die zeitweilige Unterbrechung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Rechtsanwaltskanzlei stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, weil es an der Betriebsbezogenheit des Eingriffs fehlt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 9. März 2010 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Februar 2010 - 20 O 266/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe