I. Das von der Klägerin verfolgte Begehren, wegen vermeintlich pflichtwidriger Handlungen des E. T. bei der Geschäftsführung der T. & Te. OHG eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als dessen Rechtsnachfolgerin festzustellen, ist in allen Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Ausgehend von dem in der Klageschrift mitgeteilten voraussichtlichen Schadensbetrag von 350.000,00 DM hat der Senat einen Abschlag von 20 % vorgenommen und im Beschluß über die Nichtannahme der Revision den Streitwert - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - auf 280.000,00 DM = 143.161,73 EURO festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung beantragt die Klägerin, den Streitwert auf 162.895,16 DM = 83.286,97 EURO zu ermäßigen.
II. Die Gegenvorstellung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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