LSG Bayern - Beschluss vom 23.04.2015
L 15 SF 25/15 E
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GKG § 66; RVG § 56; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 197 Abs. 2; SGG § 197a; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SF 475/14

Zulässigkeit einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei absolutem Rechtsmittelausschluss; Unzulässigkeit der Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch Richterrecht; Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 25/15 E

DRsp Nr. 2015/13513

Zulässigkeit einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei absolutem Rechtsmittelausschluss; Unzulässigkeit der Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch Richterrecht; Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren

1. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft, denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. 2. Von einem rechtlich beachtlichen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör kann aber auch bei einer nicht vorgeschalteten, sondern gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergangenen Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur dann ausgegangen werden, wenn eine Prozesskostenhilfeentscheidung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über dem Prozesskostenhilfeantrag, für den Antragsteller positiv ausgefallen wäre

Tenor

I. II. III. IV.