BFH - Beschluss vom 29.10.2009
X E 22/09
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 447

Zulässigkeit einer durch den Kostenschuldner selbst eingelegten Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

BFH, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen X E 22/09

DRsp Nr. 2010/448

Zulässigkeit einer durch den Kostenschuldner selbst eingelegten Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Januar 2009 2 K 754/07 u.a. deshalb als unzulässig verworfen, weil dieser das Rechtsmittel nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen. Nach dem Beschluss hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom 28. Mai 2009 hat die Kostenstelle des BFH von dem Kostenschuldner zu entrichtende Gerichtskosten nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 50 € angesetzt. Dagegen hat sich der Kostenschuldner mit Schreiben vom 26. Juni 2009 gewendet. Zur Begründung führt er an, das Beschwerdeverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Er verweist auf zuvor von ihm eingereichte Schreiben, in denen er ausgeführt hat, er vertrete sich selbst vor dem BFH. Das Beschwerdeverfahren sei daher fortzusetzen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die vom Kostenschuldner selbst eingelegte Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg.