BGH - Beschluß vom 20.11.1997
V ZB 27/97
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4 ;

Zulässigkeit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts; Gebührenfreiheit eines unzulässigen Beschwerdeverfahrens

BGH, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen V ZB 27/97

DRsp Nr. 1998/219

Zulässigkeit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts; Gebührenfreiheit eines unzulässigen Beschwerdeverfahrens

1. Eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof ist nicht zulässig, es sei denn, die angegriffene Entscheidung ist "greifbar rechtswidrig". 2. Die gesetzliche Gebührenfreiheit (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG) gilt nur für ein zulässiges Beschwerdeverfahren (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der "außerordentlichen Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 6. Juni 1997 gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil vom 29. Mai 1997 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 4. August 1997 nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer hat am 13. August 1997 die Vorlage seiner "außerordentlichen Beschwerde" an den Bundesgerichtshof beantragt.

II. Durch § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist. Die angegriffene Entscheidung ist auch nicht "greifbar rechtswidrig" und deshalb auch nicht ausnahmsweise angreifbar. Auf die gesetzliche Gebührenfreiheit (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG), die für ein zulässiges Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG), kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen.