I. Der "außerordentlichen Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 6. Juni 1997 gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil vom 29. Mai 1997 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 4. August 1997 nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer hat am 13. August 1997 die Vorlage seiner "außerordentlichen Beschwerde" an den Bundesgerichtshof beantragt.
II. Durch § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist. Die angegriffene Entscheidung ist auch nicht "greifbar rechtswidrig" und deshalb auch nicht ausnahmsweise angreifbar. Auf die gesetzliche Gebührenfreiheit (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG), die für ein zulässiges Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG), kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen.
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