BGH - Beschluß vom 04.05.1998
II ZB 2/98
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 3;

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht

BGH, Beschluß vom 04.05.1998 - Aktenzeichen II ZB 2/98

DRsp Nr. 1998/16171

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren ist bereits nach §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG ausgeschlossen.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, seine Amtsenthebung als stellvertretender Parteivorsitzender der Antragsgegnerin rückgängig zu machen. Das Landgericht hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen und den Streitwert auf 20.000,-- DM festgesetzt. Gegen beide Entscheidungen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1997 hat das Oberlandesgericht die gegen die Sachentscheidung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwerdewert gleichfalls auf 20.000,-- DM festgesetzt. Hiergegen richten sich "Rechtsmittel" und Beschwerde des Antragstellers.