OVG Sachsen - Beschluss vom 10.08.2011
4 E 41/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; GKG § 63;
Vorinstanzen:
VG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 892/08

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 4 E 41/11

DRsp Nr. 2011/14959

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Ablehnung der Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Dresden in dem Verfahren 1 K 892/08 wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; GKG § 63;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 3 RVG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unzulässig.

Unabhängig davon, dass für eine Wertfestsetzung nach § 32 Abs. 2 RVG in einem Verfahren, in dem nach § 63 GKG eine Streitwertfestsetzung erfolgt, kein Raum ist (vgl. § 32 Abs. 1 RVG), fehlt der Prozessbevollmächtigten für ihre Beschwerde bereits ein Rechtsschutzbedürfnis. In diesem Verfahren, in dem mit Verfügung vom 4. Juni 2008 ein vorläufiger Streitwert in Höhe von 500 EUR festgesetzt wurde, ist nicht ersichtlich, dass eine Gegenstandswertfestsetzung der Prozessbevollmächtigten des Klägers einen rechtlichen Vorteil bringen könnte. Sie kann nämlich im Rahmen ihrer Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren durch Beschluss vom 12. Juli 2010 nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG einen angemessenen Vorschuss auf ihre Vergütung aus der Staatskasse fordern.