OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.01.2014
1 O 2/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 362/13

Zulässigkeit einer Beschwerde des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Streitwerterhöhung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 1 O 2/14

DRsp Nr. 2014/3987

Zulässigkeit einer Beschwerde des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Streitwerterhöhung

1. Unzulässige Beschwerde des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel der Streitwerterhöhung.2. § 52 Abs. 1 GKG erlaubt eine Schätzung des vom Antragsteller erwarteten Jahresgewinns.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Die von den Verfahrensbeteiligten jeweils eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 4. Dezember 2013, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist in Bezug auf den Antragsteller unzulässig und in Bezug auf die Antragsgegnerin unbegründet.

Die ausdrücklich namens und in Vollmacht des Antragstellers eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 30.000,00 EUR auf 100.000,00 EUR zu erhöhen, ist mangels Beschwer des nicht kostenpflichtigen Antragstellers unzulässig. Der Antragsteller hat kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm begehrten Erhöhung des Streitwertes.