BGH - Beschluß vom 03.05.2007
I ZR 137/05
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 2 S. 3 ; RVG -VV Nr. 2100, Nr. 2101, Nr. 2102;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 870
BRAK-Mitt 2008, 38
BRAK-Mitt 2008, 58
JurBüro 2008, 267
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 12/05
LG Essen, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 98/04

Zulässigkeit der Werbung mit Pauschalgebühren bei Erstberatung durch einen Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 03.05.2007 - Aktenzeichen I ZR 137/05

DRsp Nr. 2007/18162

Zulässigkeit der Werbung mit Pauschalgebühren bei Erstberatung durch einen Rechtsanwalt

1. Bei den berufsrechtlichen Preisvorschriften der BRAGO bzw. des RVG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu.2. Gem. § 4 Abs. 2 RVG konnten schon vor dem 01.07.2006 in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger waren als die gesetzlichen Gebühren. Die Werbung mit einem Honorar für eine arbeitsrechtliche Erstberatung in Höhe von 10 bis 50 Euro stellt nicht das Angebot eines unangemessen niedrigen Honorars dar.

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 § 8 Abs. 1 ; RVG § 4 Abs. 2 S. 3 ; RVG -VV Nr. 2100, Nr. 2101, Nr. 2102;

Gründe:

I. Der Kläger betreibt in E. eine Rechtsanwaltskanzlei und ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er hat sich mit seiner Unterlassungsklage gegen eine Werbung der Beklagten für ihre Kanzlei in E. gewendet, die am 1. Mai 2004 in der W. in folgender Form erschienen ist:

Folgt Graphik

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.