BayObLG - Beschluß vom 23.02.2000
3Z BR 25/00
Normen:
KostO § 156 Abs.;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 3433/99

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Notarkostenbeschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 25/00

DRsp Nr. 2000/2895

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Notarkostenbeschwerdeverfahren

»Hat das Landgericht im Notarkostenbeschwerdeverfahren die weitere Beschwerde nicht zugelassen, so unterbleibt jegliche Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung. Eine Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" kann nur vorgenommen werden, wenn die Entscheidung schlechthin mit der Rechtsordnung nicht vereinbar ist. Dafür reichen auch wesentliche Verfahrensverstöße nicht aus.«

Normenkette:

KostO § 156 Abs.;

Gründe

I.

Mit Kostenrechnung vom 2.6.1995 stellte der Notar dem Beteiligten zu 1 für die Beurkundung eines Benennungs- und Angebotsannahmevertrags DM 1189,33 in Rechnung; der Beteiligte zu 1 bezahlt den Betrag.

Die vom Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.1.2000 zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, die Begründung des Landgerichts befasse sich nicht mit dem Kernpunkt seines Beschwerdevorbringens, der Beschluß enthalte somit überhaupt keine Begründung und sei damit "greifbar" gesetzwidrig. Auch das rechtliche Gehör sei verletzt worden.

II.