I.
Mit Kostenrechnung vom 2.6.1995 stellte der Notar dem Beteiligten zu 1 für die Beurkundung eines Benennungs- und Angebotsannahmevertrags DM 1189,33 in Rechnung; der Beteiligte zu 1 bezahlt den Betrag.
Die vom Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.1.2000 zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht, die Begründung des Landgerichts befasse sich nicht mit dem Kernpunkt seines Beschwerdevorbringens, der Beschluß enthalte somit überhaupt keine Begründung und sei damit "greifbar" gesetzwidrig. Auch das rechtliche Gehör sei verletzt worden.
II.
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