I. Die Beteiligte zu 1 hat am 27. November und am 1. Dezember 1997 bei dem Amtsgericht Hagen je einen inhaltsgleichen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids gegen dieselbe Antragsgegnerin gestellt. Beide Mahnanträge wurden mit unterschiedlichen Geschäftszeichen maschinell bearbeitet und führten zum Erlaß zweier Mahnbescheide. Die Beteiligte zu 1 hat die Zahlung der Kosten von 80,-- DM für das zuerst eingeleitete Mahnverfahren (Nr. ) mit der Behauptung verweigert, sie habe vor der erneuten Antragstellung auf telefonische Nachfrage bei dem Amtsgericht erfahren, daß ihr erster Mahnantrag (noch) nicht im Computer erfaßt gewesen sei. Ihre zunächst wieder zurückgenommene, dann aber doch weiterverfolgte Erinnerung gegen den Kostenansatz sowie ihre Beschwerden bei dem Land- und dem Oberlandesgericht sind erfolglos geblieben.
II. Die (weitere) Beschwerde ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 GKG,
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