BGH - Beschluß vom 01.02.1999
II ZB 29/98
Normen:
GKG §§ 3, 5 Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 4 S. 1;

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen den Kostenansatz im Mahnverfahren

BGH, Beschluß vom 01.02.1999 - Aktenzeichen II ZB 29/98

DRsp Nr. 1999/2769

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen den Kostenansatz im Mahnverfahren

In einem Mahnverfahren ist eine weitere Beschwerde gegen den Kostenansatz unzulässig.

Normenkette:

GKG §§ 3, 5 Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 hat am 27. November und am 1. Dezember 1997 bei dem Amtsgericht Hagen je einen inhaltsgleichen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids gegen dieselbe Antragsgegnerin gestellt. Beide Mahnanträge wurden mit unterschiedlichen Geschäftszeichen maschinell bearbeitet und führten zum Erlaß zweier Mahnbescheide. Die Beteiligte zu 1 hat die Zahlung der Kosten von 80,-- DM für das zuerst eingeleitete Mahnverfahren (Nr. ) mit der Behauptung verweigert, sie habe vor der erneuten Antragstellung auf telefonische Nachfrage bei dem Amtsgericht erfahren, daß ihr erster Mahnantrag (noch) nicht im Computer erfaßt gewesen sei. Ihre zunächst wieder zurückgenommene, dann aber doch weiterverfolgte Erinnerung gegen den Kostenansatz sowie ihre Beschwerden bei dem Land- und dem Oberlandesgericht sind erfolglos geblieben.

II. Die (weitere) Beschwerde ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 GKG, 567 , 568Abs. 4 Satz 1 unzulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.