OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2003
20 W 329/03
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 14 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 197/03
AG Hanau - Dörnigheim Band 134 Blatt 5181,

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei behaupteter fehlerhafter Geschäftswertbemessung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 20 W 329/03

DRsp Nr. 2003/17077

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei behaupteter fehlerhafter Geschäftswertbemessung

»Das Landgericht hat das ihm bei der Zulassung der weiteren Beschwerde zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn es bei einer auf der Würdigung von Tatsachen beruhenden Geschäftswertbemessung keine grundsätzliche Bedeutung angenommen hat. Allein das Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwingt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 14 KostO nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 14 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde und die weitere Beschwerde werden als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.08.2003 (Blatt 321-323 d. A.) die Beschwerde des Beteiligten zu 1), die gegen die eine Kostenerinnerung nach § 14 KostO zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts vom 18.07.2003 (Blatt 316 d. A.) gerichtet war, zurückgewiesen. Im vorletzten Absatz auf Seite 3 des landgerichtlichen Beschlusses heißt es: "Ein Anlass, die weitere Beschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 14 Abs. 3 KostO)." Dagegen hat der Beteiligte zu 1) Nichtzulassungsbeschwerde sowie nach deren Zulassung weitere Beschwerde eingelegt.