Die Nichtzulassungsbeschwerde und die weitere Beschwerde werden als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.08.2003 (Blatt 321-323 d. A.) die Beschwerde des Beteiligten zu 1), die gegen die eine Kostenerinnerung nach § 14 KostO zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts vom 18.07.2003 (Blatt 316 d. A.) gerichtet war, zurückgewiesen. Im vorletzten Absatz auf Seite 3 des landgerichtlichen Beschlusses heißt es: "Ein Anlass, die weitere Beschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 14 Abs. 3 KostO)." Dagegen hat der Beteiligte zu 1) Nichtzulassungsbeschwerde sowie nach deren Zulassung weitere Beschwerde eingelegt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|