1. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst allgemein auf die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Diese Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit dargelegt hat, gerade durch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in seinen Grundrechten verletzt zu sein (§§
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