Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 03.04.2017 -
Die im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Eberswalde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG) und führt zur Aufhebung der Streitwertfestsetzung.
1. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert des Streitgegenstandes als Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt, während eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ausdrücklich nicht erfolgt ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes waren nicht gegeben, weil in dem Rechtsstreit Gerichtsgebühren nicht in Ansatz zu bringen sind.
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