LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.07.2017
17 Ta (Kost) 6030/17
Normen:
GKG § 63; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 587/16

Zulässigkeit der Streitwertfestsetzung nach dem GKG bei Entfallen der Gerichtsgebühren wegen Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6030/17

DRsp Nr. 2018/17616

Zulässigkeit der Streitwertfestsetzung nach dem GKG bei Entfallen der Gerichtsgebühren wegen Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich

Entfallen die Gerichtsgebühren nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 der Anlage 1 zum GKG, kommt eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nicht in Betracht.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 03.04.2017 - 4 Ca 587/16 - aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 63; RVG § 33;

Gründe:

Die im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Eberswalde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG) und führt zur Aufhebung der Streitwertfestsetzung.

1. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert des Streitgegenstandes als Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt, während eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG ausdrücklich nicht erfolgt ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes waren nicht gegeben, weil in dem Rechtsstreit Gerichtsgebühren nicht in Ansatz zu bringen sind.