1. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom 16. März 2005 gegen den obengenannten Beschluß des Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt und auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 29. März 2005 erklärt, die Streitwertbeschwerde solle dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht danach nicht lediglich die Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen.
2. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit § 71 Abs. 1 GKG bzw. § 25 Abs. 3 Satz 1, Halbs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).
Das Rechtsmittel ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelschriftsatz nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von einem der Beschwerdeführer selbst unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
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