OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2011
17 W 85/11
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 240/09

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 17 W 85/11

DRsp Nr. 2011/9043

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss

Erledigt sich die sofortige Beschwerde einer Partei gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, weil dieser auf Antrag der Gegenpartei wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt wird, so sind der beschwerdeführenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da kein Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gegen einen offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht, sondern das einfachere und billigere Berichtigungsverfahren gem. § 319 ZPO zu beschreiten gewesen wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.000 €.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Dem Kläger sind nach Rücknahme seiner Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Mit Schriftsatz vom 18. August 2010 meldete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Auslagen in Höhe von insgesamt 1.396,58 € an.