Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird das im schriftlichen Verfahren am 10.07.2008 verkündete und der Beschwerdeführerin am 17.07.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Das Versäumnisurteil vom 03. April 2008 wird aufgehoben.
Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
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