KG - Beschluss vom 17.05.2011
5 W 75/11
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 877
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 548/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ein auf einen Kostenwiderspruch ergangenes erstinstanzliches Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren; Rechtsfolgen eines Kostenwiderspruchs

KG, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 5 W 75/11

DRsp Nr. 2011/10121

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ein auf einen Kostenwiderspruch ergangenes erstinstanzliches Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren; Rechtsfolgen eines Kostenwiderspruchs

1. Statthaftes Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zu einem Kostenwiderspruch ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde. 2. Ein Kostenwiderspruch stellt zugleich ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung dar. 3. Ein Kostenwiderspruch kann nur dann erfolgreich sein, wenn er sich von Anfang an darauf beschränkt und ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Zweideutigkeiten schaden. 4. Vorstehendes hindert den Schuldner aber nicht, sich gegen einen Teil der einstweiligen Verfügung in der Sache selbst mit dem Vollwiderspruch zu wehren und einen weiteren Teil der einstweiligen Verfügung in der Sache selbst hinzunehmen und insoweit isoliert die Kostenentscheidung anzugreifen. Denn § 93 ZPO umfasst auch ein Teilanerkenntnis und gilt dann für den betreffenden Teil des Streitgegenstands. 5. Um den Vorteil des § 93 ZPO in zeitlicher Hinsicht zu wahren, muss der Kostenwiderspruch bei Einlegung "sofort" als solcher bezeichnet werden, nicht dagegen sogleich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eingelegt werden. Denn der Rechtsbehelf des Widerspruchs (und damit auch des Kostenwiderspruchs) ist - abgesehen von Verwirkungsaspekten - unbefristet möglich.