OLG Koblenz - Beschluss vom 08.12.2014
3 W 664/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 2; ZPO § 319; ZPO § 320;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 22.09.2014
LG Trier, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 381/13

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers gegen eine Berichtigung des Tatbestandes

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2014 - Aktenzeichen 3 W 664/14

DRsp Nr. 2015/915

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers gegen eine Berichtigung des Tatbestandes

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen einen Berichtungsbeschluss ist nicht zulässig, auch wenn die erfolgte Berichtigung Einfluss auf eine zudem eingelegte statthafte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht hat.

Tenor

1.

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen den Streitwertwertbeschluss des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 15. Juli 2014 in Gestalt des teilweise erfolgten Abhilfebeschlusses vom 22. September 2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Streithelfers aus eigenem Recht gegen den Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 22. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2; ZPO § 319; ZPO § 320;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gemäß § 33 Abs. 2 RVG ist zulässig, aber nicht begründet.

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers gegen den die Tatbestandberichtigung aussprechenden Beschluss aus eigenem Recht ist nicht zulässig.