Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen den Streitwertwertbeschluss des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 15. Juli 2014 in Gestalt des teilweise erfolgten Abhilfebeschlusses vom 22. September 2014 wird zurückgewiesen.
2.Die sofortige Beschwerde des Streithelfers aus eigenem Recht gegen den Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 22. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gemäß § 33 Abs. 2 RVG ist zulässig, aber nicht begründet.
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers gegen den die Tatbestandberichtigung aussprechenden Beschluss aus eigenem Recht ist nicht zulässig.
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