OLG Koblenz - Beschluss vom 17.01.2003
14 W 35/03
Normen:
ZPO § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 199
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 320/97

Zulässigkeit der Rückfestsetzungüberzahlte Kosten gemäß § 104 ZPO

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 14 W 35/03

DRsp Nr. 2003/7714

Zulässigkeit der Rückfestsetzungüberzahlte Kosten gemäß § 104 ZPO

Überzahlte Kosten können gem. § 104 ZPO zurückfestgesetzt werden, wenn die Rückzahlungspflicht und der Rückzahlungsbetrag unstreitig sind. Eines ausdrücklichen Zugeständnisses des Rückzahlungsschuldners bedarf es nicht.

Normenkette:

ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Der Beklagte hat mehrfach unwidersprochen vorgetragen, er habe die mit dem Beschluss vom 16. April 1998 gegen ihn festgesetzten Kosten einschließlich Zinsen, und zwar insgesamt 11.815,02 DM, an die Klägerin gezahlt. Begleitend dazu sind die Kopien eines Überweisungsträgers und eines Kontoauszugs vorgelegt worden.