Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagte hat mehrfach unwidersprochen vorgetragen, er habe die mit dem Beschluss vom 16. April 1998 gegen ihn festgesetzten Kosten einschließlich Zinsen, und zwar insgesamt 11.815,02 DM, an die Klägerin gezahlt. Begleitend dazu sind die Kopien eines Überweisungsträgers und eines Kontoauszugs vorgelegt worden.
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