BGH - Beschluß vom 11.09.2008
I ZB 36/07
Normen:
GvKostG § 5 Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 193
BGHReport 2009, 146
FamRZ 2009, 39
MDR 2009, 45
NJW-RR 2009, 424
RVGreport 2009, 200
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 283/06
AG Berlin-Mitte, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 M 8194/05

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers

BGH, Beschluß vom 11.09.2008 - Aktenzeichen I ZB 36/07

DRsp Nr. 2008/20011

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers

»Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).«

Normenkette:

GvKostG § 5 Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 2, 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Schuldner hatte in der Nähe des "Checkpoint Charlie" in Berlin Grundstücke gepachtet und dort 108 Originalteile der Berliner Mauer sowie 1.065 Holzkreuze als Mauer-Mahnmal aufgestellt. Nach Kündigung der Pachtverträge hatte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Titel auf Räumung und Herausgabe erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner nach der Räumung Vollstreckungskosten in Höhe von 129.635,40 EUR in Rechnung gestellt.