BGH - Beschluß vom 25.04.2006
VI ZB 73/04
Normen:
ZPO § 3 § 511 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 105/04
AG Burg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 173/04

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewerts

BGH, Beschluß vom 25.04.2006 - Aktenzeichen VI ZB 73/04

DRsp Nr. 2006/16103

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Selbst wenn in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bei Ehrverletzungen teilweise von höheren Ausgangswerten als dem Berufungsstreitwert gem. § 511 Abs. 2 ZPO die Rede ist, kann das Berufungsgericht unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht daran gehindert sein, unter Berücksichtigung der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes einen niedrigeren Streitwert festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511 Abs. 2 ;

Gründe: