BGH - Beschluß vom 13.02.2008
III ZB 33/07
Normen:
ZPO § 93 § 99 § 567 § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 § 1065 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 450
MDR 2008, 592
NJW-RR 2008, 664
Vorinstanzen:
KG, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 SCH 14/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs getroffene Kostenentscheidung

BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen III ZB 33/07

DRsp Nr. 2008/4731

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs getroffene Kostenentscheidung

»Die in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von dem Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz getroffene Kostenentscheidung entsprechend § 93 ZPO ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 99 § 567 § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 § 1065 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs beantragt. Der Antragsgegner hat nach Zugang des Antrags erklärt, er trete der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, verwahre sich aber gegen die Kostenlast. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und der Antragstellerin entsprechend § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin begehrt, die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.