I. Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Landgericht Mannheim die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen und der Klägerin gleichzeitig die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat die Beklagte Kostenfestsetzung wie folgt beantragt:
"geben wir zum Zwecke der Kostenfestsetzung die der Beklagten entstandenen Kosten bekannt:
Gegenstandswert: 369.070,73 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 3.281,20 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 3.028,80 EUR
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 6.330,00 EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.012,80 EUR
Gesamtbetrag 7.342,80 EUR
Die Antragstellerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Es wird beantragt, den zu erstattenden Betrag verzinslich ab Antragsstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen."
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