OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2007
6 W 7/07
Normen:
GKG § 2 Abs. 5 ; GKG § 22 Abs. 1 ; GKG § 29 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 317
OLGReport-Brandenburg 2008, 762
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 328/03

Zulässigkeit der Kostenübernahme durch ein von Kosten befreites Land

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 6 W 7/07

DRsp Nr. 2008/155

Zulässigkeit der Kostenübernahme durch ein von Kosten befreites Land

Ein von Kosten befreites Land kann Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleiches in 2. Instanz übernehmen, ohne dass es der Änderung eines anderslautenden Kostenfestsetzungsbeschlusses erster Instanz bedarf.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 5 ; GKG § 22 Abs. 1 ; GKG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kostenschuldner haben das beklagte Land auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die ihnen durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Polizeibeamten des beklagten Landes enstanden seien. Die Kostenschuldner haben einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 498 EUR eingezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Kostenschuldnern auferlegt. Gegen dieses Urteil haben die Kostenschuldner Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Im Vergleich haben sie vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Die Kostenschuldner haben mit Schriftsatz vom 25.6.2005 beantragt, den Kostenausgleich durchzuführen und ihnen die Hälfte des Gerichtskostenvorschusses zurückzuzahlen.

Durch Beschluss vom 12.10.2006 hat der Rechtspfleger des Landgerichts diesen Antrag zurückgewiesen.