I.
Die Kostenschuldner haben das beklagte Land auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die ihnen durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Polizeibeamten des beklagten Landes enstanden seien. Die Kostenschuldner haben einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 498 EUR eingezahlt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Kostenschuldnern auferlegt. Gegen dieses Urteil haben die Kostenschuldner Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Im Vergleich haben sie vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Die Kostenschuldner haben mit Schriftsatz vom 25.6.2005 beantragt, den Kostenausgleich durchzuführen und ihnen die Hälfte des Gerichtskostenvorschusses zurückzuzahlen.
Durch Beschluss vom 12.10.2006 hat der Rechtspfleger des Landgerichts diesen Antrag zurückgewiesen.
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