OLG Koblenz - Beschluss vom 05.02.2007
14 W 90/07
Normen:
ZPO § 91 § 103 § 104 § 570 Abs. 3 § 924 Abs. 3 S. 2 § 927 § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 206
OLGReport-Koblenz 2007, 564
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 255/06

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung nach Ablauf der Vollziehungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren; Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 14 W 90/07

DRsp Nr. 2008/23734

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung nach Ablauf der Vollziehungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren; Zulässigkeit der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

»1. Ist im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die einmonatige Vollziehungsfrist verstrichen, hindert das die Kostenfestsetzung nicht.2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 570 Abs. 3 ZPO kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abschließend entscheidet.3. Eine Verfahrensaussetzung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO hindert die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht.4. Eine Vollstreckungsbeschränkung kann in derartigen Fällen nur im Verfahren nach § 927 ZPO oder in einem Berufungsverfahren erfolgen (§§ 719, 707 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 91 § 103 § 104 § 570 Abs. 3 § 924 Abs. 3 S. 2 § 927 § 929 Abs. 2 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.