OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2009
6 W 152/08
Normen:
ZPO § 251;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 341/07

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung bei Ruhen des Verfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 6 W 152/08

DRsp Nr. 2010/21404

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung bei Ruhen des Verfahrens

Das Ruhen des Verfahrens hindert die Kostenfestsetzung nicht, wenn ein übereinstimmender Parteiwille, auch das Kostenfestsetzungsverfahren zum Ruhen zu bringen, nicht erkennbar ist (OLG Naumburg - 4 W 171/93 - 09.11.1993).

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 29. Mai 2008 - 3 O 341/07 - wird zurückgewiesen

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 251;

Gründe:

I. Das Landgericht erließ auf Antrag der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, nach deren Kostenregelung die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin zu tragen hat. Die Antragsgegnerin legte dagegen Widerspruch ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.12.2007 stellten die Verfahrensbeteiligten keine Anträge. Das Landgericht ordnete das Ruhen des Verfahrens an.

Die Antragsteller hatten bereits am 15.11.2007 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Diesen Antrag nahmen sie angesichts der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung am 12.3.2008 zurück und stellten gleichzeitig einen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag.