LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2014
13 Ta 355/14
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 4 Ca 24/13 - 06.05.2014,

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung bei Einwendungen oder Einreden des Schuldners

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 355/14

DRsp Nr. 2015/2314

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung bei Einwendungen oder Einreden des Schuldners

Im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG reicht es zwar aus, wenn Einwendungen oder Einreden "erhoben" werden. Diese dürfen aber andererseits nicht handgreiflich unrichtig, offensichtlich aus der Luft gegriffen oder ohne jeden Tatsachenkern sein.

Die allgemeine Behauptung, der Prozessbevollmächtigte habe "wissentlich den vorgetragenen infamen Unwahrheiten und Diffamierungen der beklagten Partei" nicht widersprochen und eine "öffentliche Denunziation meinerseits zugelassen" sind ohne jeden Tatsachenkern und daher nicht geeignet, die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG auszusetzen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 6. Mai 2014 - 4 Ca 24/13 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

I.

Am 18. Oktober 2013 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Fulda zunächst einen widerruflichen Vergleich. Der Kläger war dabei vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser widerrief den Vergleich innerhalb der vereinbarten Frist am 1. November 2013. Am 18. November 2013 kam dann auf beiderseitigen Vorschlag doch ein Vergleich zu Stande, den das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO feststellte.