SchlHOLG - Beschluss vom 07.08.2001
1 Ws 198/01
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 § 473 ;
Fundstellen:
SchlHA 2002, 174

Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Berufungsrücknahme in Strafsachen

SchlHOLG, Beschluss vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 1 Ws 198/01

DRsp Nr. 2004/6970

Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Berufungsrücknahme in Strafsachen

1. Wäre gegen die Hauptentscheidung, die ohne die Berufungsrücknahme hätte ergehen müssen, die Revision und daneben die Kostenbeschwerde statthaft gewesen, ist gegen eine Kostenentscheidung, die nach Rücknahme der Berufung ergeht, die sofortige Beschwerde zulässig. 2. Daran ändert nichts, wenn das Urteil durch Rücknahme der Berufung in Rechtskraft erwachsen und mithin unanfechtbar geworden ist, bevor der angefochtene Kostenbeschluss erging, da in diesem Fall die Einschränkung des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht eingreift.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 § 473 ;
Fundstellen
SchlHA 2002, 174