OLG Hamburg - Beschluss vom 29.06.2006
2 Wx 37/06
Normen:
FGG § 20a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 16 § 31 Abs. 3 ; WEG § 48 ;
Fundstellen:
ZMR 2006, 790
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 216/05

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung; Bestimmung des Beschwerde- und des Geschäftswerts

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 2 Wx 37/06

DRsp Nr. 2007/19290

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung; Bestimmung des Beschwerde- und des Geschäftswerts

1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist gem. § 20a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. 2. Der Beschwerdewert eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers und ist nicht zwingend mit dem Geschäftswert des Verfahrens identisch.

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 1 S. 1 ; KostO § 16 § 31 Abs. 3 ; WEG § 48 ;

Gründe:

Der Antragsteller, der sich gegen den Abschluss des Verwaltervertrages mit der Antragsgegnerin zu 1) durch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats (Antragsgegner zu 2-4) wendet, hat beantragt, den Wortlaut des/der zur Abstimmung gestellten Antrages/Anträge festzustellen, sowie eine Verkündung über Ergebnis und Inhalt eines Wohnungseigentümerbeschlusses festzustellen; die vorgelegte Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Dezember 2004 entsprechend zu korrigieren; den Verwaltungsvertrag vom 20. Dezember 2004 für nichtig/ungültig/unwirksam zu erklären, hilfsweise die Festsetzung einer Vergütung für nichtig/ungültig/unwirksam zu erklären, soweit sie monatlich EUR 115,00 insgesamt übersteigt, ihn, den Antragsteller, mit mehr als EUR 5,00 monatlich insgesamt belasten soll.