Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 573,54 € festgesetzt.
Die statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Mai 2010 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Auch im Lichte des Erinnerungs- und Beschwerdevorbringens begegnet weder der Ansatz der ausgleichsfähigen Kosten für das Vorverfahren noch der Kostenansatz für das erstinstanzliche Verfahren Bedenken.
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