OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2011
12 E 1074/10
Normen:
GKG § 52; GKG § 63; RVG § 23 Abs. 1 S. 1;

Zulässigkeit der inzidenten Festsetzung eines höheren Gegenstandwerts für ein Vorverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 12 E 1074/10

DRsp Nr. 2012/6398

Zulässigkeit der inzidenten Festsetzung eines höheren Gegenstandwerts für ein Vorverfahren

1. Der Gegenstandswert für das Vorverfahren entspricht grundsätzlich dem gemäß §§ 52ff., 63 GKG und § 23 Abs. 1 S. 1 RVG Streitwert entsprechenden Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens.2. Die reduzierte Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Nr. 2301 VV RVG nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, aber nicht im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem kostenpflichtigen Verfahrensgegner Anwendung finden sollte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 573,54 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 63; RVG § 23 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Mai 2010 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Auch im Lichte des Erinnerungs- und Beschwerdevorbringens begegnet weder der Ansatz der ausgleichsfähigen Kosten für das Vorverfahren noch der Kostenansatz für das erstinstanzliche Verfahren Bedenken.