OLG Köln - Beschluss vom 15.06.2015
17 W 330/14
Normen:
RVG § 11;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 552/09

Zulässigkeit der gerichtlichen Prüfung einer anwaltlichen Honorarforderung

OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen 17 W 330/14

DRsp Nr. 2016/4552

Zulässigkeit der gerichtlichen Prüfung einer anwaltlichen Honorarforderung

1. In dem Verfahren nach § 11 RVG kann nicht nur der Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung gegen die einstmals von ihm vertretene Partei betreiben. Vielmehr steht auch dieser der Weg über § 11 RVG offen, den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bzw. dessen Honorarrechnung in einer schnellen und kostengünstigen Weise überprüfen zu lassen. 2. Hat das Gericht im Ausgangsverfahren den Streitwert festgesetzt, so haben die ehemaligen Prozessbevollmächtigten bei der Berechnung ihrer Honoraransprüche diesen Wert zugrundezulegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 03.12.2014 - 3 O 552/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner ihr Honorar gegen die Antragstellerin bezüglich des Rechtstreits U gegen Dr. T - Landgericht Köln 3 O 552/09 - nach einem Gegenstandswert von 13.600 EUR abrechnen können.

Es wird festgestellt, dass den Antragsgegnern eine Terminsgebühr für die die Vertretung der Antragstellerin im Rechtstreit U gegen Dr. T - Landgericht Köln 3 O 552/09 - nicht erwachsen ist.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

I.