OLG Koblenz - Beschluss vom 15.03.2007
14 W 170/07
Normen:
RVG Anl. 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO § 91 § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 429
OLGReport-Koblenz 2007, 597
Rpfleger 2007, 433
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 65/06

Zulässigkeit der Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 14 W 170/07

DRsp Nr. 2008/23740

Zulässigkeit der Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr

»Die Anrechnungsbestimmung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 2 RVG -VV hindert nicht die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr gegen den Gegner (gegen VGH Bay. JurBüro 2006, 77).«

Normenkette:

RVG Anl. 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO § 91 § 104 ;

Gründe:

I. Die Beklagte bietet im Internet über e... Sportartikel an. Mit Schriftsatz vom 12. April 2006 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, weil nicht über Widerrufs- und Rückgaberechte informiert werde. Sie forderte die Beklagte auf, die vorformulierte Unterlassungserklärung hereinzureichen und die entstandenen Anwaltskosten auszugleichen. Das Landgericht erließ am 5. Mai 2006 eine entsprechende Unterlassungsverfügung. Den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte zurückgenommen.

Die der Klägerin in Höhe von 506 Euro entstandenen vorgerichtlichen Kosten hat die Beklagte gezahlt. Das Landgericht hat die im Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin ungekürzt auf 651,80 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.