I. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 09. März 2010 -
1. Es wird festgestellt, dass der Antrag gemäß § 888 ZPO vom 27.11.2009 erledigt ist.
2. Der Schuldner hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
II. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über die Verteilung der Kosten der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 23.09.2009 - 8 O 464/08 -, mit dem der Schuldner u.a. (Tenor Ziff. 2) verurteilt wurde, Einnahmen aus dem Verkauf bestimmter Gegenstände mitzuteilen und den berechneten Betrag an den Kläger zu bezahlen.
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