OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.02.2016
I-10 W 5-14/16; I-10 W 17-28/16
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 255-275/15
LG Kleve, vom 04.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 277/15

Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen I-10 W 5-14/16; I-10 W 17-28/16

DRsp Nr. 2016/4413

Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung

1. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG verweist nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG, so dass die Erinnerung gegen eine Vergütungsfestsetzung (§ 55 RVG) unbefristet ist.2. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse verwirkt nicht in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 4. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet.

Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.