Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da nach den Ausführungen in der Endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Oktober 2008 von einer objektiv unrichtigen Sachbehandlung durch das Oberlandesgericht München auszugehen ist und bei einem ordnungsgemäßen Verfahren der Revisionsrechtszug vermieden worden wäre.
Demgegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der vom Kläger insoweit angeführte Art.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|