Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenansatz vom 22.1.2009 aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.6.2009 (5 A 398/08 - juris -) erübrigt sich eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22.1.2009 hat Erfolg. Der Kostenansatz verletzt den Erinnerungsführer in seinen Rechten, denn er schuldet keine Auslagen in Höhe von 12,- €.
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