OLG Koblenz - Beschluss vom 20.03.2014
2 Ws 134/14
Normen:
GKG § 66 Abs. 4 S. 2; ZPO § 564; ZPO § 547; KV- GKG Nr. 9003;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 657
Vorinstanzen:
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 8112 Js 8698/13
LG Trier, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 4/14

Zulässigkeit der Erhebung einer Aktenversendungspauschale bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach des Rechtsanwalts nach Novellierung des Kostenrechts (auch für den Fall des Transportes der Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen)Voraussetzungen für die Erhebung von Kosten für die Versendung von Akten vor und nach Novellierung des Kostenrechts

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 134/14

DRsp Nr. 2014/7027

Zulässigkeit der Erhebung einer Aktenversendungspauschale bei Akteneinsichtsgewährung über das Gerichtsfach des Rechtsanwalts nach Novellierung des Kostenrechts (auch für den Fall des Transportes der Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen)Voraussetzungen für die Erhebung von Kosten für die Versendung von Akten vor und nach Novellierung des Kostenrechts

1. Bei Gewährung von Akteneinsicht über das Gerichtsfach des Rechtsanwaltes kann die Aktenversendungspauschale aufgrund der Neufassung der Nr. 9003 KV- GKG mit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.08.2013 nicht mehr erhoben werden. 2. Dies gilt auch für den Fall, dass die Akte zu diesem Zweck zwischen Staatsanwaltschaft und Landgericht durch Justizbedienstete mittels Dienstwagen transportiert werden muss.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4 S. 2; ZPO § 564; ZPO § 547; KV- GKG Nr. 9003;

Gründe

I.