OLG Naumburg - Beschluss vom 16.03.2016
12 W 16/16 (KfB)
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 158/06

Zulässigkeit der Einwendung der Stundung der anwaltlichen Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 12 W 16/16 (KfB)

DRsp Nr. 2016/17142

Zulässigkeit der Einwendung der Stundung der anwaltlichen Vergütung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Die Behauptung der Stundung der anwaltlichen Vergütung zählt zu den Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG. Inhalt der Behauptung ist es nämlich, dass die Gebührenforderung wegen der Stundung derzeit gerichtlich nicht geltend gemacht werden kann.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 29. Oktober 2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 26. August 2009 auf Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegner zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.681,35 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2009 hat in der Sache Erfolg.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.