Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 29. Oktober 2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 26. August 2009 auf Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegner zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.681,35 € festgesetzt.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2009 hat in der Sache Erfolg.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
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