LSG Thüringen - Beschluss vom 10.09.2015
L 6 SF 598/15 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 45; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SF 65/14

Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung per Telefax im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei fehlendem privatrechtlichen Vergütungsanspruch

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 598/15 B

DRsp Nr. 2015/20709

Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung per Telefax im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei fehlendem privatrechtlichen Vergütungsanspruch

Bei der Übermittlung eines Telefaxes ist es erforderlich, dass der Ausdruck des Schreibens dem Empfänger zur fristwahrenden Wirkung des Rechtsmittels zugeht; auf eine mögliche elektronische Speicherung beim Empfangsgerät kommt es nicht an. Insofern belegt ein Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" weder den Zugang des Faxes noch erbringt es einen Anscheinsbeweis für ihn.

Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse setzt immer voraus, dass der Rechtsanwalt gegen den Bedürftigen, dem er beigeordnet ist, nach bürgerlichem Recht selbst einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch besitzt. Der Beiordnungsbeschluss selbst begründet keinen Vertrag oder ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandaten.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 19. März 2015 wird verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 45; RVG § 56 Abs. 2; SGG § 73a;

Gründe:

I.